Bedarfsanalyse & Gefährdungsermittlung
Wir erfassen Ihre Lastenprofile, Schichtmodelle und baulichen Gegebenheiten. Parallel erstellen wir die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV für den geplanten Aufzugstyp.
Vom ersten Kontakt bis zur rechtskonformen Inbetriebnahme
Wir erfassen Ihre Lastenprofile, Schichtmodelle und baulichen Gegebenheiten. Parallel erstellen wir die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV für den geplanten Aufzugstyp.
Unsere Ingenieure dimensionieren Tragmittel, Antrieb und Steuerung. Die Dokumentation der Sicherheitsbeschaltung und der Not-Halt-Kette wird bereits für die zukünftige wiederkehrende Prüfung vorbereitet.
Die Errichtung erfolgt nach DIN EN 81-20 und den Vorgaben der BetrSichV. Vor der ersten Lastfahrt führen wir die innerbetriebliche Prüfung durch und protokollieren alle sicherheitsrelevanten Parameter.
Wir koordinieren die Abnahme durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte ZÜS. Nach bestandener Hauptprüfung erhalten Sie den Prüfnachweis gemäß Anhang 2 BetrSichV.
Sie erhalten das vollständige Prüfbuch, die Betriebsanleitung und eine digitale Erinnerung für die nächste wiederkehrende Prüfung. Unser Service-Team schult Ihre Bediener in der sicheren Handhabung.
Für jeden Industrieaufzug und Schwerlast-Hebezug definieren wir die geforderten Prüfintervalle, dokumentieren die Ergebnisse und halten die Betriebssicherheitsverordnung ein – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Abnahme.
Wir erstellen für jede Anlage eine standortspezifische Risikoanalyse. Dabei erfassen wir Quetsch- und Scherstellen, Lastaufnahmeeinrichtungen und Umgebungsbedingungen im Lager. Die Dokumentation wird revisionssicher geführt.
Rechtssicherheit bei Betrieb und PrüfungNach §14 BetrSichV legen wir die gestaffelten Fristen für Haupt- und Zwischenprüfungen fest – abgestimmt auf Lastkollektiv und Schichtbetrieb. Erinnerungen und Prüfprotokolle werden digital verwaltet.
Keine verpassten Fristen, keine BußgelderBestehende Anlagen rüsten wir mit Zweihandbedienung, Lichtgittern und Überlastsicherungen nach – konform zu den aktuellen Anforderungen der BetrSichV. Die Modernisierung erfolgt ohne lange Stillstandszeiten.
Bestandsschutz erhalten, Risiken minimierenJede Prüfung, Wartung und Änderung wird in einem digitalen Prüfbuch festgehalten. Die Aufzeichnungen entsprechen den Vorgaben der BetrSichV und sind jederzeit für die Aufsichtsbehörde einsehbar.
Revisionssichere Nachweise für den BetriebNach §12 BetrSichV schulen wir Ihre Mitarbeiter im sicheren Umgang mit Industrieaufzügen und Hebezeugen. Die Unterweisung umfasst Notfallmaßnahmen, Lastgrenzen und die Bedienung der Sicherheitseinrichtungen.
Unfallprävention und HaftungsreduzierungPräzisierungen und Abgrenzungen, die Missverständnisse bei der Auslegung der Betriebssicherheitsverordnung vermeiden.
Ja, sofern die Anlage ortsfest oder ortsveränderlich gewerblich genutzt wird. Ausgenommen sind ausschließlich Aufzüge, die unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen und als Neuanlage nach EN 81-20/50 zertifiziert sind. Für bestehende Anlagen gilt die Übergangsfrist nach Anhang 2 BetrSichV.
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn Tragfähigkeit, Hubhöhe oder Steuerungssicherheit modifiziert werden. Auch der Austausch von Lastaufnahmeeinrichtungen gegen abweichende Bauarten oder die Integration neuer Sicherheitsbeschaltungen löst eine erneute Gefährdungsbeurteilung aus. Reine Wartungsarbeiten fallen nicht darunter.
Nein. Die Fristen für Haupt- und Zwischenprüfungen sind in Anhang 3 BetrSichV verbindlich festgelegt. Eine Verlängerung ist nur durch die zuständige Behörde auf Antrag möglich, wenn eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Eigenmächtige Verschiebungen gelten als Ordnungswidrigkeit.
Die Beurteilung muss schriftlich erfolgen und mindestens enthalten: Beschreibung der Anlage, ermittelte Gefährdungen, Bewertung der Restrisiken, festgelegte Schutzmaßnahmen sowie Datum und Unterschrift des Erstellers. Die Dokumentation ist für die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Ja, aber nur solange keine wesentliche Veränderung vorgenommen wird und die Anlage den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Bei erhöhter Gefährdung durch veränderte Nutzung (z. B. höhere Lasten, Mehrschichtbetrieb) kann die Behörde eine Nachrüstung verlangen. Wir empfehlen eine freiwillige Überprüfung nach aktuellem Stand.
Der Betreiber trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller Pflichten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 € sowie strafrechtliche Konsequenzen bei Personenschäden. Die Haftung kann durch schriftliche Beauftragung einer befähigten Person teilweise delegiert werden, bleibt aber in der Letztverantwortung beim Betreiber.